Ein sog. Tasting-Leiter, der in den Räumlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-Verkostungen durchführt, ist abhängig beschäftigt, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf den Termin, den Ort, die Art der Verkostung sowie die Auswahl der präsentierten Spirituosen nehmen kann. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 20 BA 6155/19).
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Importeur von hochwertigen Spirituosen. Im Rahmen der in den Räumlichkeiten der Klägerin regelmäßig stattfindenden Spirituosen-Verkostungen bestand ein Auftragsverhältnis mit dem Beigeladenen, der nach Ansicht der Rentenversicherung in seiner Funktion als sog. Tasting-Leiter bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war.
Auch das Gericht bestätigte die Sozialversicherungspflicht des „Tasting-Leiters“. Es überwogen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Schon der Rahmenvertrag spreche für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. So verpflichtete sich der Beigeladene unter Punkt 6 geradezu arbeitnehmertypisch, im Falle seiner krankheitsbedingten Verhinderung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen vorzulegen. Auch sei der Beigeladene im Rahmen der Durchführung der Verkostungen funktionsgerecht dienend in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen und habe letztlich ihrem Direktions- und Weisungsrecht unterlegen, welches in dem Rahmenvertrag festgeschrieben worden sei und sich sodann im Rahmen der Verrichtung der Tätigkeit verwirklicht habe. So sei der Beigeladene verpflichtet gewesen, im Rahmen der Events die Erhebung der Kundenbewertungen mit eigens dafür zur Verfügung gestellten Tablets der Klägerin durchzuführen. Des Weiteren existierten klare Absprachen bezüglich der Vor- und Nachbereitung der Verkostungen. So habe es zu den Aufgaben des Beigeladenen gehört, vor den Verkostungen Werbemittel der Klägerin sowie Käse, Chips, Salzstangen, Wasser und Spucknäpfe in den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu platzieren. Zudem musste der Beigeladene die zum jeweiligen Event passenden Spirituosen aus dem Bestand der Klägerin für die Verkostung bereitstellen. Die Arbeitszeit des Beigeladenen habe sich nach den angebotenen Verkostungen gerichtet, welche einseitig von der Klägerin terminiert worden seien. Weder auf die Auswahl der im Rahmen der Verkostungen präsentierten Spirituosen noch auf die Art der durchzuführenden Verkostung habe der Beigeladene maßgeblichen Einfluss nehmen können. Vielmehr sei in dem Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart worden, dass der Termin, der Ort, die Art der Verkostung sowie die verkosteten Waren durch die Klägerin vorgegeben seien. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beigeladene hinsichtlich der Gestaltung und des Ablaufs der Verkostungen aufgrund seiner Kenntnisse und individuellen Fähigkeiten einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum gehabt und er dadurch den Events ein stark individuelles Gepräge verliehen habe. In der modernen Arbeitswelt sei eine weitreichende Eigenständigkeit bei der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit jedoch eher die Regel und sei daher für sich genommen kein geeignetes Kriterium, um ein unternehmerisches Handeln zu begründen.
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Heinrich Himmeröder LLM. EMBA
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